Satzung des Tennis-Club Beuren e.V.

  • überarbeitet       20.10.1984
  • verabschiedet   18.01.1985
  • geändert           10.05.2004
  • geändert           23.03.2018

§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins

  1. Der im Vereinsregister beim Amtsgericht Nürtingen eingetragene Verein führt den Namen: Tennis-Club Beuren e.V. Der Sitz des Clubs ist Beuren, Kreis Esslingen.
  2. Der Tennis-Club Beuren e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“, Pflege des Tennissports, anderer Leibesübungen und Förderung der Jugend hierin.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereines weder eingezahlte Beiträge, Umlagen etc. zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf Vereinsvermögen.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 2 Mitgliedschaft

  1. Der Tennis-Club Beuren e.V. besteht aus:
    1. Aktiven Mitgliedern (volljährig, keine Einschränkungen).
    2. Passiven Mitgliedern (volljährig, aus verschiedenen Gründen jedoch nicht in der Lage, auf unserer Anlage zu spielen).
    3. Jugendlichen Mitgliedern (gemäß WTB-Definition solche, die am 31.12. des Vorjahres des jeweiligen Verwaltungsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben: z.B. geboren 1965 = Erwachsener ab dem 01.01.1984).
    4. Aktiven Mitgliedern in Ausbildung. Die Fortdauer der Ausbildung muss nachgewiesen werden und wird beitragsmäßig maximal bis zum 27. Geburtstag berücksichtigt.
    5. Ehrenmitgliedern.
  2. Sämtliche Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Clubs zu benutzen und an dessen Veranstaltungen teilzunehmen. Hier gelten jedoch folgende Einschränkungen:
    1. Der Vorstand oder der Sportausschuss kann Bestimmungen für die Benutzung der Platzanlage oder die Teilnahme an einzelnen Veranstaltungen erlassen.
    2. Jugendliche Mitglieder haben in der Hauptversammlung kein direktes Stimmrecht. Sie delegieren ihre Stimme an einen von ihnen gewählten Vertreter. Jugendliche können nicht in die Organe des Clubs gewählt werden.
    3. Sämtliche Mitglieder - ausgenommen Ehrenmitglieder - sind verpflichtet, die von der Hauptversammlung beschlossenen einmaligen und/oder laufenden Beiträge oder Umlagen zu entrichten. Bei der Festsetzung der Mitgliedsbeiträge soll der Beitrag für passive Mitglieder niedriger sein, als der für aktive Mitglieder.

§ 3 Erwerb oder Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Aufnahme in den Tennis-Club erfordert einen schriftlichen Antrag an den Vorstand, vertreten durch die/den 1. Vorsitzende/-en, der in seiner nächsten Sitzung mit einfacher Mehrheit über die Aufnahme entscheidet.
  2. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Tennis-Club Beuren e.V. und seiner übergeordneten Verbände an. Die gleichzeitige Zugehörigkeit aktiver Mitglieder zu einem anderen, Tennis spielenden Verein, bedarf der Zustimmung des Vorstandes.
  3. Jubilare und Ehrenmitglieder werden auf Basis von § 14 Jubiläumsregelung ernannt. Zudem kann der Vorstand im Einzelfall der Hauptversammlung Mitglieder zur Ernennung als Ehrenmitglied vorschlagen.
  4. Die Mitgliedschaft endet:
    1. Durch Tod.
    2. Durch freiwilligen Austritt, der dem Vorstand, vertreten durch seine/seinen 1.Vorsitzende/-en, bis zum 31.12. des aktuellen Jahres angezeigt werden muss.
    3. Durch Ausschluss durch den Verein. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Vorstand ausgesprochen werden:
      • Wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Bezahlung des Beitrages für eine Zeit von mehr als 6 Monaten im Rückstand ist.
      • Bei Verstoß gegen die Satzung oder wegen Schädigung des Ansehens oder der Belange des Clubs.
      • Wegen unsportlichem oder unehrenhaftem Verhaltens.

        Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied mündlich oder schriftlich ausreichend Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. 
        Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied innerhalb von 14 Tagen ein Berufungsrecht zu, dass er gegenüber dem Vorstand an der nächsten Hauptversammlung geltend machen kann. 
        Beitragspflicht besteht in allen Fällen bis zum Ende des Geschäftsjahres. Bis zur Rechtskraft des Ausschlusses ruhen die Rechte des Mitgliedes

§ 4 Mitgliedsbeiträge

  1. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Hauptversammlung festgesetzt. Mitglieder, die ihren Wohnsitz vorübergehend so ändern, dass sie nicht am Vereinsgeschehen teilnehmen können, können von der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages ganz oder teilweise befreit werden. Dasselbe gilt für Mitglieder, die aus finanziellen Gründen vorübergehend zur Zahlung des Mitgliedbeitrages nicht in der Lage sind. Mitglieder, die nach dem 01.01.2018 zum Ehrenmitglied ernannt werden, entrichten die Hälfte des Beitrages. Mitglieder, welche am 31.12.2017 bereits Ehrenmitglieder sind, bleiben weiterhin von der Bezahlung des Beitrages befreit.
  2. Der Jahresbeitrag ist jeweils zu Beginn eines Geschäftsjahres fällig und wird mittels Lastschrift eingezogen.
  3. Das Mitglied ist verpflichtet, Änderungen der Adresse, Telefon- und e-mail-Verbindung etc., sowie die Bankverbindung unverzüglich zu melden. Anderenfalls gehen Kosten, die dem Tennis-Club wegen der Nichtmeldung entstehen, zu Lasten des Mitgliedes.

§ 5 Organe des Vereins

Diese sind:

  1. Die Hauptversammlung
  2. Der Vorstand

§ 6 Hauptversammlung

  1. Jeweils im ersten Quartal des neuen Geschäftsjahres findet eine ordentliche Hauptversammlung statt. Sie ist von der/dem 1. Vorsitzenden einzuberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens einen Monat vorher, mit der Bekanntgabe der Tagesordnung, in geeigneter, jedem Mitglied zugänglicher Weise.
  2. Die Tagesordnung muss enthalten:
    • Erstattung des Geschäfts- und Kassenberichtes durch die/den Vorsitzende/n und den/der Schatzmeister/-in
    • Bericht der Kassenprüfer/-innen
    • Entlastung der/des Vorsitzenden und dem/der Schatzmeister/-in
    • Beschlussfassung über Anträge
    • Wahlen
    • Sonstiges
  3. Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst, für Satzungsänderungen ist eine zweidrittel Mehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Leitung der Hauptversammlung, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist, hat die/der 1. Vorsitzende.
  4. Auf Antrag wird geheim abgestimmt. Satzungsänderungen können nur beschlossen werden, wenn sie auf der Tagesordnung unter Angabe der zu ändernden Paragraphen angekündigt werden. Anträgen zur Änderung oder Erweiterung der Tagesordnung kann durch einstimmigen Beschluss der Hauptversammlung entsprochen werden. Über den Verlauf der Hauptversammlung, insbesondere über die Beschlüsse, ist ein Protokoll zu führen, dass vom Schriftführer und von der/dem 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. 
  5. Eine außerordentliche Hauptversammlung findet statt, wenn der Vorstand deren Einberufung mit Rücksicht auf die Lage des Vereins oder mit Rücksicht auf außergewöhnliche Ereignisse für erforderlich hält oder wenn die Einberufung von mindestens 25% sämtlicher volljähriger Mitglieder schriftlich gefordert wird. Für die Durchführung der außerordentlichen Hauptversammlung gelten die gleichen Vorschriften, wie für die ordentliche Hauptversammlung.

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand wird von der Hauptversammlung gewählt und ist das ausführende Organ des Vereins. Seine Mitglieder versehen ihre Ämter ehrenamtlich. Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:
    • Vorsitzende/-r (1. Vorsitzende/-r)
    • Stellvertretende/-r Vorsitzende (2. Vorsitzende/-r)
    • Schatzmeister/-in
    • Schriftführer/-in
    • Sportwart/-in
    • Jugendwart/-in
    • Pressewart/-in
    • Platzwart/-in
    • Häusleswart/-in
    • Vergnügungswart/-in
  2. Ebenfalls von der Hauptversammlung sind die beiden Rechnungsprüfer/-innen zu wählen und zwar jedes Jahr eine/-r im Wechsel.
  3. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre, gerechnet von Hauptversammlung zu Hauptversammlung. Um eine kontinuierliche Leitung des Vereins zu gewährleisten, scheidet pro Jahr nur die Hälfte der Vorstandsmitglieder aus dem Vorstand aus. Im Folgejahr scheidet demzufolge die andere Hälfte der Vorstandschaft aus dem Vorstand aus.
  4. Der Vorstand kann einzelne Mitglieder mit besonderen Aufgaben betrauen.
  5. Der Vorstand wird von der Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Erhält unter mehr als zwei Kandidaten keiner die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so findet zwischen den Kandidaten, die die höchste Stimmenzahl erhalten haben, eine Stichwahl statt.
  6. Die/der Vorsitzende, die/der Stellvertretende Vorsitzende, der/die Schatzmeister/-in und der/die Schriftführer/-in sind je allein vertretungsberechtigt. Vereinsintern gilt, dass die Vorstandsmitglieder in der angegebenen Reihenfolge die/den Vorsitzende/n nur im Verhinderungsfall vertreten.
  7. Sitzungen des Vorstandes werden von der/dem Vorsitzenden oder ihren/seinen Stellvertretern einberufen, sooft es die Geschäftsführung erfordert oder aber, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder dies wünschen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden. Über Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das von der/dem Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.
  8. Scheidet während des Geschäftsjahres ein Vorstandsmitglied aus, so wird es durch Zuwahl des Vorstandes ersetzt. Bei Ausscheiden einer/-s der Vorsitzenden ist jedoch unverzüglich eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen, die eine/-n neue/-n Vorsitzende/-n zu wählen hat.

§ 8 Sportausschuss

Der Sportausschuss besteht aus dem/der Sportwart/-in als Vorsitzende/-r, dem/der Jugendwart/-in und den Mannschaftsführern/-rinnen. Er berät und unterstützt den/die Sportwart/-in bei der Erfüllung seiner/ihrer Aufgaben und tritt bei Bedarf zusammen.

§ 9 Vereinsvermögen

Die Verwaltung des Vereinsvermögens, die Einziehung von Beiträgen, Gebühren, Umlagen sowie die damit zusammenhängende Korrespondenz führt der/die Schatzmeister/-in für den Verein durch. Seine/ihre Buchführung wird vor der jeweiligen Hauptversammlung von zwei von der Hauptversammlung gewählten Kassenprüfern/-innen überprüft. Die Kassenprüfer/-innen sind verpflichtet, die Kassenführung des Clubs zu überwachen und der Hauptversammlung zu berichten.

§ 10 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in der Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Auflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 75% der erschienenen Mitglieder.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Beuren, die es unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
    Zur Beschlussfassung über die Liquidation und die Bestellung von Liquidatoren genügt einfache Stimmenmehrheit oder Zuruf.
  3. Zur Verteilung eventueller Liquidationserlöse ist das zuständige Finanzamt um Einwilligung zu fragen.

§ 11 Satzung

Die Satzung ist an einer für jedes Mitglied zugänglichen Stelle innerhalb der Clubanlage auszuhängen, bzw. im Internetauftritt des Vereins anzuzeigen. Kein Mitglied kann sich darauf berufen, die Satzung oder Spielordnung nicht zu kennen. Die Satzung wurde durch Beschlussfassung der Hauptversammlung vom 03.04.1988, wie in „§12 Beschlussfassung“ und „§13 Änderung“ beschrieben, geändert.

§ 12 Beschlussfassung

§ 7 Satzung des WTB

„Aufgrund der Satzung des Württembergischen Landessportbundes (WLSB) wird bestimmt, dass sich der Verein den Satzungsbestimmungen und -ordnungen (Rechts-, Spiel- und Disziplinarordnung) des WLSB und seiner Mitgliedsverbände, auch hinsichtlich seiner Einzelmitglieder, unterwirft“.

 

§ 13 Änderung

§ 7 Satzung des Tennis-Club Beuren e.V. / Vorstand

Die Vorstandschaft arbeitet künftig nur noch mit einem/-r Vergnügungswart/-in.

 

§ 14 Jubiläumsregelungen

Mit Wirkung vom 01.01.2018 gelten für den Tennis-Club Beuren e.V. Regelungen für die Ehrung von Mitgliedern und Funktionsträgern. Diese Regelungen werden jeweils vom Vorstand aufgestellt und auf deren Vorschlag hin von der Hauptversammlung genehmigt. Änderungen und Ergänzungen zu diesen Regelungen werden ebenfalls vom Vorstand erarbeitet und der Hauptversammlung zur Genehmigung vorgetragen.